Update:

Nathan M. wurde von der AfD verklagt, die diese Domain (wir-sind-afd.de) für sich reklamiert. Sowohl das LG Köln (Urteil LGPM) als auch das OLG Köln (Urteil OLGPM) haben zugunsten der AfD entschieden und somit muss M. die Domain wir-sind-afd.de erst mal aufgeben.

AfD gewinnt vorm LG Köln gegen Blogger auf Herausgabe der Domain „wir-sind-afd.de”

Urteil des LG Köln vom 06.02.2018, Az.: 33 O 79/17
Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit November 2015 die Homepage www.wir-sind-afd.de.

Auf dieser Seite führt er Originalzitate der AfD auf. Mattes hofft, durch die oft entlarvenden
Zitate einer interessierten Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass die AfD keine konservative Partei wie „die CDU früher“ ist, sondern rechtsradikale Positionen vertritt.

Die AfD versucht seit April 2017, dies zu unterbinden. Sie klagt seit Mai 2017 vor dem Landgericht (LG) Köln und verlangt von Mattes, dass er die Domain www.wir-sind-afd.de aufgibt. Dabei beruft sie sich auf das Namensrecht an der Bezeichnung „AfD“. Laut deren Anwälten würde durch die Domain eine „Namensverwirrung“ eintreten. Mattes würde sich den Namen AfD „anmaßen“, dabei legt Mattes direkt auf der Homepage offen, wofür er die AfD hält: Für eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei.

„Die AfD muss damit leben, dass die Äußerungen ihrer Funktionäre im Internet unter einer leicht auffindbaren Adresse gefunden werden.“, begründet Mattes, warum er sich gegen die Klage verteidigt und – zumindest vorerst – nicht einfach die Domain wechselt.

Das LG Köln sieht dagegen erstinstanzlich die AfD im Recht. Der – laut LG Köln – „sogenannte Blogger“ Mattes würde eine Namensverwirrung auslösen, weil derjenige, der auf die Seite kommt, erst einmal glauben würde, er wäre bei der AfD und nicht bei einem engagierten Gegner. Zwar geht das LG Köln dabei auf die Frage ein, ob im politischen Streit das Namensrecht nicht differenziert betrachtet werden muss. Tatsächlich spricht aber Einiges dafür, dass das Gericht Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht so gewürdigt hat, wie die Lüth-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) es verlangt. Zweifelhaft erscheint es auch, ob die Bezeichnung der AfD als „rechtsextrem, rassistisch und menschenverachtend“ auf der Seite des Beklagten Mattes wirklich eine „Schmähkritik“ darstellt, wie das LG Köln meint.

Herr Mattes erwägt daher aus den genannten Gründen eine Berufung. Diese hängt aber auch von der Höhe der finanziellen Unterstützung ab. eine Berufungsinstanz kostet viel Geld. Das LG Köln hat den Streitwert nämlich mit 50.000 EUR sogar noch höher angesetzt als die AfD selbst vorgeschlagen hat, die 30.000 EUR angeregt hatte. Freunde von Herrn Mattes sammeln derweilen unter https://www.leetchi.com/c/hilfe-fuer-zeitschlag Geld für die verlorene erste Instanz. Sollte genügend Geld zusammenkommen, wird sich Herr Mattes über das weitere Verfahren mit seiner Anwältin beraten. Sollte er vorm Oberlandesgericht (OLG) Köln recht bekommen und die AfD alle Kosten tragen müssen, wird er die Spenden zu gleichen Teilen den Flüchtlingspaten Syrien e.V.
und der Sea Watch e.V. spenden, um auch auf diese Weise für mehr Menschlichkeit einzutreten.

Dieser Text stammt von: https://das-ist-afd.de/PM_Urteil.pdf